§ 3 SeeSchMeldPortalG - Zweck des Meldeportals
§ 3 Zweck des Meldeportals Das Meldeportal dient der Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung, die nach einer Meldevorschrift über das Meldeportal elektronisch abgegeben werden muss, an die jeweils zuständigen empfangenden Stellen.
Diskussion zu § 3 SeeSchMeldPortalG
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28.07.2025 06:45