§ 1 CsgG - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsunabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.
Diskussion zu § 1 CsgG
LX
17.08.2025 20:20