Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über seine Berufsberechtigung vorlegt.
(3) Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an. Registrierte Sachverständige sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen. Kommt ein registrierter Sachverständiger seiner Pflicht nach Satz 2 nicht nach, kann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahme an einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen.
(4) Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sachverständigen oder einen nach Absatz 2 registrierten Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder dem Einwegkunststofffondsgesetz verstoßen hat.
§ 28 Organisation (1) Organe der Zentralen Stelle sind
1.
das Kuratorium,
2.
der Vorstand,
3.
der Verwaltungsrat und
4.
der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle aus. Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.
(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus
1.
acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
2.
zwei Vertretern der Länder,
3.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
4.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
5.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus
1.
zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
2.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
3.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
4.
einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
5.
zwei Vertretern der Länder,
6.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
7.
einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
8.
einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
9.
einem Vertreter der Systeme und
10.
zwei Vertretern der Umwelt-​ und Verbraucherverbände.