- 1.
zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
- 2.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
- 3.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- 4.
einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
- 5.
zwei Vertretern der Länder,
- 6.
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 7.
einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
- 8.
einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
- 9.
einem Vertreter der Systeme und
- 10.
zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.