1.
die Zahl der in der Ausbildung befindlichen Personen, getrennt nach Wahl des Vertiefungseinsatzes,
2.
die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 2, die das Wahlrecht ausüben,
3.
die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3, die das Wahlrecht ausüben.

Teil 6. Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz, soweit nicht die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes betroffen sind, keine Anwendung.
§ 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
§ 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung (1) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ be‑
reits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(2) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(3) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits-​ und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits-​ und Kinderkrankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits-​ und Kinderkrankenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits-​ und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits-​ und Kinderkrankenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(4) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits-​ und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits-​ und Krankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits-​ und Krankenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits-​ und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits-​ und Krankenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.