§ 1 PflBG - Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.
Diskussion zu § 1 PflBG
LX
08.07.2025 10:25