§ 25 PflBG - Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.