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§ 45 PflBG - Rechte und Pflichten
Stand 18.12.2023
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§ 45 Rechte und Pflichten
Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.