desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Anspruch auf Löschung ihrer nach § 5 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten.
§ 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2, 3 oder 4 dort genannte Daten, eine Spendenkennungssequenz, eine eindeutige Spendennummer oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 eine Samenspende abgibt,
3.
entgegen § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 Satz 1 eine Spendenkennungssequenz, eindeutige Spendennummer oder Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Samen für eine Befruchtung verwendet,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Daten übermittelt werden, oder
6.
entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 dort genannte Daten verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 13 Übergangsregelungen (1) Entnahmeeinrichtungen, die Samen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen haben, dürfen diesen nur dann an eine Einrichtung der medizinischen Versor‑
gung zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abgeben, wenn
1.
der Samenspender nachträglich entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie darüber aufgeklärt worden ist, dass er der Verwendung seines Samens widersprechen kann,
2.
der Samenspender schriftlich bestätigt hat, dass er gemäß Nummer 1 aufgeklärt worden ist und die dort genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat,
3.
der Samenspender der heterologen Verwendung seines Samens nicht widersprochen hat und
4.
die Entnahmeeinrichtung die in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten des Samenspenders erhoben und gespeichert und die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer nach § 2 Absatz 2 Satz 2 gespeichert hat.
(2) Einrichtungen der medizinischen Versorgung dürfen Samen, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Entnahmeeinrichtung gewonnen und von dieser an sie abgegeben wurde, nur heterolog für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung verwenden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind. Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat vor der Verwendung außerdem eine schriftliche Bestätigung der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samenspende erhalten hat, einzuholen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Entnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abgegeben haben, haben in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene Daten des Samenspenders sowie den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde, 110 Jahre nach der Gewinnung des Samens aufzubewahren, soweit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden