(2) Bei der Abgabe des Samens zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung hat die Entnahmeeinrichtung der Einrichtung der medizinischen Versorgung die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer zu übermitteln.
Diskussion zu § 3 SaRegG
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21.06.2025 11:16
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