§ 18 ZAG - Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
§ 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld- gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des zu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten entsprechend.
Diskussion zu § 18 ZAG
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09.07.2025 05:26