Open user menu
§ 31 ZAG - Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.