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§ 47 ZAG - Ausnahme für E-Geld-Instrumente
Stand 30.06.2021
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§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.