§ 47 ZAG - Ausnahme für E-Geld-Instrumente
§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.