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§ 9 VDG - Vertrauenslisten
Stand 24.05.2018
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§ 9 Vertrauenslisten
Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.