- 3.6.2.3.5
- Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 200 und 300 sowie der Nachweisungen 240, 242, 252, 265 und 342 können in bestimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen nicht mehrfach vorzulegen. Vielmehr sind in der Kopfzeile des Formblatts oder der Nachweisung die Kennzahlen für „Form des VG“, „Va/Vz/VG“ und/oder „Herkunft des VG“, die gemäß der Teilziffer 3.6.2.3.4. die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu kombinieren, d. h. sowohl dieselben als auch unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kombinierten Kennzahlenzeile anzubringen oder zu wiederholen.Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die Kombination der Kennzahlenzeilen – dargestellt am Beispiel des Formblatts 200 für die Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen – wie folgt vorzunehmen ist:
Fall 1: Es wird nur eine Form des VG, d. h. entweder nur das selbst abgeschlossene oder nur das übernommene VG betrieben, so dass Form 1 oder Form 4 mit Form 7 identisch sind: Formblatt Arten Kennzahlen Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG 1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld Formblatt 1 7 30 00 Formblatt 2 1 30 00 Gemeinsames Formblatt 1 7 30 00
Fall 2: In der selbst abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung wird nur eine Va betrieben, so dass z. B. Va 051 mit dem Vz 05 identisch ist: Formblatt Arten Kennzahlen Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG 1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld Formblatt 1 1 051 00 Formblatt 2 1 05 00 Gemeinsames Formblatt 1 051 05 00 Fall 3: Im selbst abgeschlossenen und/oder übernommenen VG wird nur ein Vz betrieben, so dass dieser mit dem gesamten VG identisch ist: Formblatt Arten Kennzahlen Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG 1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld Formblatt 1 1 07 00 Formblatt 2 1 30 00 Gemeinsames Formblatt 1 07 30 00 Fall 4: Das VG hat nur eine Herkunft, d. h. es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem VG, so dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind: