Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Eingangsformel Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
- –
- des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
- –
- des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats:
Kapitel 1. Interner jährlicher Bericht
Abschnitt 1. Allgemeines
§ 1 Umfang der Berichterstattung (1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:
- 1.
- Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2, 3
- Satz 1 oder Absatz 4,
- 2.
- formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und
- 3.
- sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.
(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nachweisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.
Abschnitt 2. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen
§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:
- 1.
- die Bilanz nach Formblatt 100,
- 2.
- die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;