Abschnitt 2. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen

§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:
1.
die Bilanz nach Formblatt 100,
2.
die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
a)
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
b)
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
b)
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
aa)
Unfallversicherung,
bb)
Haftpflichtversicherung,
cc)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
dd)
Kraftfahrtversicherung,
ee)
Feuerversicherung,
ff)
Verbundene Hausratversicherung,
gg)
Verbundene Wohngebäudeversicherung,
hh)
Transportversicherung,
ii)
Luftfahrtversicherung,