§ 2 BerVersV - Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen
§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:
1.
die Bilanz nach Formblatt 100,
2.
die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.