- b)
- von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.
- 9.
- Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.
- 10.
- Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.
- 11.
- Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen 10 bis 17.
- 12.
- Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ...“ gilt nur für P/St.
- 13.
- Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.
- 14.
- Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU sowie RVU.
- 15.
- Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nicht hier, sondern im Passivposten 9 e auszuweisen.
- 16.
- Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Verbindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht dem Passivposten 9 d „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Seite 5, Zeile 18, Spalte 03) oder dem Passivposten 9 e „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten“ (Seite 5, Zeile 19, Spalte 03) zugeordnet werden können. Hierzu gehören beispielsweise auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen, sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut gewährt worden sind.
- 1.
- Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der gesonderten Gewinn- und Verlust-Rechnung für das selbst abgeschlossene
- Versicherungsgeschäft in der Versicherungsart 038 „Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr“ zu machen.
- 2.
- Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01 „Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.
- 3.
- Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben. Ansonsten ist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen.
- 4.
- Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6 a die Aufwendungen für die VF des laufenden ZJ und unter dem Posten 6 b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.
- 5.
- Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulierungsaufwendungen gelten sie auch für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, soweit die Aufwendungen durch eigene Regulierungstätigkeit entstanden sind.
- 6.
- Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.Die Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen sind abweichend vom externen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der Gewinn- und Verlust-Rechnung getrennt von den Aufwendungen für Versicherungsfälle darzustellen.
- 7.
- In diesem Posten sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszuweisen.
- 8.
- Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“.