20.
Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.
21.
Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.
1.
Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01 „Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.
2.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.
3.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6 a die Aufwendungen für die VF des laufenden ZJ und unter dem Posten 6 b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.
4.
Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.
5.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4 anzugeben.
6.
Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“ auszuweisen:
a)
Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;
b)
Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
7.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.
8.
Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten Aufwendungen. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen:
a)
Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sind von dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.
b)
Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksichtigen.
c)
Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.
9.
Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.
10.
Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.
11.
Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht