- 1.
Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
- 2.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Nachweisung 219, Seite 5, Zeile 06 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.
- 3.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
- 4.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres