- 1.
- Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
- 2.
- Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16.
- 3.
- Fb 200 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26.
- 4.
- Fb 200 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 7, Zeile 3 zuzüglich Zeile 10 zuzüglich Zeile 12.
- 5.
- Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.
- 6.
- Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.
- 7.
- Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 zuzüglich Zeile 23, Spalte 03.
- 8.
- Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
- 9.
- In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.
- 1.
- Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle
- nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.Die Nw 214 ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die entsprechende Kennzahl in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen.In den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.
- 2.
- Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
- 3.
- Werden in der Nachweisung 215 in Zeile 11 die Spalten 02 und 03 nicht ausgefüllt, bleiben hier die Spalten 02 und 03 ebenfalls leer.
- 4.
- Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16. Für die Bestandsgruppen 132 und 140 ist kein Betrag anzugeben, da diese keine überschussberechtigten Verträge enthalten und daher kein Anteil an der RfB existiert.
- 5.
- Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.
- 6.
- Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.