- 2.
Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf festen Auszahlungstermin.
- 3.
Bei Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen ist hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen der zur Verfügung stehenden und der benötigten Deckungsrückstellung zu erfassen.
- 4.
Beträge, die dadurch frei geworden sind, dass die Deckungsrückstellung gezillmert wurde oder noch nicht fällige Ansprüche an Versicherungsnehmer aus dem Neuzugang aktiviert werden.
- 5.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Hierzu zählen insbesondere Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung, die während der Laufzeit der Versicherung auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen erforderlich geworden sind, und die Veränderung der Deckungsrückstellung in der fondsgebundenen Versicherung laut Fb 100, Seite 4, Zeile 23, Spalte 03, soweit die Änderung durch die Fondsanlage bedingt ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
- 6.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Veränderung der Brutto-Deckungsrückstellung, Seite 1, Zeile 10 oder Seite 2, Zeile 24, saldiert um die Veränderung noch nicht fälliger Ansprüche an Versicherungsnehmer, Seite 1, Zeile 13 T oder Seite 3, Zeile 12 T.
- 7.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten