Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese nicht hier, sondern in Nachweisung 218, Zeile 06 auszuweisen.
8.
Die Aufteilung auf Sterblichkeits- und sonstiges Risiko hat der Aufteilung in der Nachweisung 218 zu folgen.
9.
Das Ergebnis der Zinsabsicherung aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ist nicht hier, sondern auf Seite 1 in Zeile 15 auszuweisen.
10.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 11 abzüglich Nw 219, Seite 1, Zeile 15.
11.
Hier sind nur die Beträge abzurechnen, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.
12.
Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift des Geschäftsjahres durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist der damit verbundene Ertrag hier auszuweisen.
1.
Hierunter sind überwiegend von Mitglieds- und Trägerunternehmen genutzte Grundstücke auszuweisen.
2.
Diese Summe umfasst nicht die Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine.
1.
Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben.
2.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf
Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 12 auszuweisen.
3.
Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
4.
Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Beschlussfassung des obersten Organs, auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.
5.
Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.
6.
Hier ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Geschäftsjahr anzugeben. Unter Buchstabe b ist sowohl die Mindestbeteiligung als auch der darüber hinausgehende Betrag zu berücksichtigen.
7.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Spalte 04 ist nur zu verwenden, wenn innerhalb der RfB mindestens ein kollektiver Teil geführt wird.