- c)
für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
- 2.
Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge anzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsabschluss vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist. Unternummer 7 gilt entsprechend.
- 3.
Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszeichen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen anzugeben. Es ist nur dann ein etwaiger Saldo aufzuführen, wenn sich im Berichtsjahr der Versicherungsbestand geändert hat und dieser Umstand nicht bereits unter dem Posten 1 b „echte Zugänge im GJ“ (Zeile 04) oder 1 c „echte Abgänge im GJ“ (Zeile 05) erfasst worden ist.
- 4.
Die Angaben sind nur für die Vz/Va mit den Kennzahlen 04, 05, 051, 055 und 08 zu machen. Bei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene Geschäft sind nur die Werte einzutragen, die sich aus der Addition der genannten Vz ergeben (Summe aus Vz 04, 05 und 08).
- 5.
Die Versicherungssummen sind nur für die Vz mit den Kennzahlen 08, 13 und 14 anzugeben. Unternummer 4 Satz 2 gilt entsprechend.
- 6.
Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.
- 7.
Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Versicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Vertragsstückzahlen nicht vollständig angegeben werden können. Bei Gruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die Anzahl der versicherten Risiken anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der in der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal zu zählen. Versicherungsverträge aus dem Führungseigen- und Beteiligungsgeschäft sind von den zeichnenden