zusätzlicher Forderungen des Anspruchstellers oder Änderung der Rechtslage wieder aufgenommen werden) bei den im Geschäftsjahr abgewickelten und noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfällen werden je nach Zuordnung entweder als bekannter Versicherungsfall (Posten 1 b 5 oder 1 b 8, Zeile 14 bzw. Zeile 19) oder als bekannter Spätschaden (Posten 1 b 6 oder 1 b 9, Zeile 15 bzw. Zeile 20).
Bei den bekannten Spätschäden (Zeile 20) werden auch die im Geschäftsjahr gemeldeten, noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle des Vorjahres erfasst.
- 4.
Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschalbewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.
- 5.
Die Teil-Brutto-SR für Spätschäden ist jahrgangsweise, d. h. nach Schadenanfalljahren abzuwickeln. Einmal berücksichtigte Versicherungsfälle sind in den Folgejahren in dieser Teil-SR zu belassen, auch wenn inzwischen aus dem unbekannten ein bekannter Versicherungsfall geworden ist.
- 6.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
- 7.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.
- 8.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.
- 9.
Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.