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§ 20 BerVersV - Frist für die Einreichung
Stand 10.04.2018
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§ 20 Frist für die Einreichung
Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.