§ 24 BerVersV - Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
§ 24 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (1) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.