§ 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen (1) Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: - 1.
Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,
- 2.
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,
- 3.
Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
- 4.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten gemäß Nachweisung 202.
(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.
(4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203 zu erstellen.