10.
"Bordpersonal" die Gesamtheit aller Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung (nautisches Personal) gehören,
11.
"mobiler Arbeitnehmer" oder "mobile Arbeitnehmerin" jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, der oder die als Mitglied des fahrenden Personals im Dienst eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter in der Binnenschifffahrt befördert,
12.
"Saison" ein Zeitraum von höchstens neun aufeinander folgenden Monaten innerhalb von zwölf Monaten, in dem Tätigkeiten aufgrund äußerer Umstände, insbesondere wegen Witterungsverhältnissen oder touristischer Nachfrage, an bestimmte Zeiten des Jahres gebunden sind.
§ 4 Arbeitszeit (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes länger als acht Stunden täglich beschäftigen, wenn die Arbeitszeit in jedem Zeitraum von zwölf Monaten (Bezugszeitraum) eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreitet. Für Arbeitsverhältnisse, deren Dauer kürzer ist als der Bezugszeitraum, hat der Arbeitszeitausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden innerhalb des Beschäftigungszeitraums zu erfolgen. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben die gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs, die gesetzlichen Feiertage sowie die Krankheitszeiten unberücksichtigt.
(2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach Absatz 1 verlängert, darf die Arbeitszeit
1.
14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
2.
84 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
nicht überschreiten. Wenn es in einem Zeitraum von vier Monaten mehr Arbeits- als Ruhetage gibt, darf die Arbeitszeit eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 72 Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Arbeitszeit während der Nachtzeit darf abweichend von § 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes 42 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten.
§ 5 Ruhepausen (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Voraus feststehende Ruhepausen zur Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren, die abweichend von § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mindestens
1.
30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden,
2.
45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden und
3.
60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als elf Stunden
betragen. Spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von sechs Stunden hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Ruhepause zu gewähren.
(2) Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
§ 6 Ruhezeiten (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin regelmäßige, ausreichend lange und ununterbrochene Ruhezeiten nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu gewähren, damit sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin nicht wegen Übermüdung sich selbst, Kollegen oder sonstige Personen verletzen und weder kurzfristig noch langfristig ihre Gesundheit schädigen.