§ 2 BinSchArbZV - Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.