§ 2 BinSchArbZV - Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
Diskussion zu § 2 BinSchArbZV
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01.06.2025 14:10