§ 2 BinSchArbZV - Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
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§ 2 Anwendung des ArbeitszeitgesetzesFür die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
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