§ 9 Notfälle (1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder eine stellvertretende Person hat das Recht, die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Fahrzeugs, der Personen an Bord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in Not befindliche Schiffe oder Personen erforderlich ist. Dies gilt, bis die normale Situation wiederhergestellt ist. (2) Sobald es tatsächlich möglich ist, hat der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder die stellvertretende Person sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aufgrund des Absatzes 1 eine vorgeschriebene Ruhezeit nicht einhalten konnten, eine ausreichende Ruhezeit erhalten. Diese Ausgleichsruhezeit muss mindestens der Dauer der Ruhezeitunterbrechung entsprechen.