§ 19 Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften Die besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für Bürgerenergiegesellschaften innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets im Rahmen von grenzüberschreitenden Ausschreibungen nur anzuwenden, wenn dies nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt wird. In diesem Fall ist
- 1.
- § 36g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Gebote für Windenergieanlagen außerhalb des Bundesgebiets anstelle der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf die jeweilige Genehmigung im Kooperationsstaat oder auf einen anderen vergleichbaren Planungsstand und anstelle des im Gebot anzugebenden Landkreises auf die entsprechende Gebietskörperschaft im Kooperationsstaat abzustellen ist, in dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen und
- 2.
- § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Bürgerenergiegesellschaften außerhalb des Bundesgebiets mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 3 Nummer 15 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen müssen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe mit ihrem Hauptwohnsitz in der kreisfreien Stadt, dem Landkreis oder einer sonstigen entsprechenden Gebietskörperschaft im Kooperationsstaat gemeldet sind, in der die geplanten Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen.
§ 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.
§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Abschnitt 3. Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22 Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen (1) Der Höchstwert für Gebote für Solaranlagen richtet sich nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) Für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet ist § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgabe der Bundesnetzagentur durch die ausschreibende Stelle übernommen wird.
(3) Der Zuschlag für eine Solaranlage erlischt, soweit die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen Bieter Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 7 Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle zurückgeben.
§ 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen (1) Die ausschreibende Stelle stellt auf Antrag eines Bieters, dem