§ 21 GEEV - Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.