Energien-Gesetzes und der Anlage zu dieser Verordnung erfolgt,
29.
abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 2 eine geringere Anzahl als sechs Stunden, an denen bei negativen Preisen eine Zahlung für den eingespeisten Strom zu zahlen ist, und ein anderes Verfahren zur Bestimmung der Stunden mit negativen Preisen,
30.
weitere Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch, insbesondere, dass die Anforderungen des § 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingehalten werden müssen,
31.
die nach § 28 für die Überprüfung des Zahlungsanspruchs für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets zuständige ausländische Stelle und die Form und das Verfahren zur Prüfung des Zahlungsanspruchs,
32.
die ausschreibende Stelle und die ausländische Stelle sowie die jeweils von der ausländischen Stelle zu übernehmenden Aufgaben,
33.
abweichend von § 32 Absatz 1 die Durchführung eines Teils oder aller Aufgaben der ausschreibenden Stelle durch eine andere private oder öffentliche Stelle im Fall einer gemeinsamen Ausschreibung,
34.
dass die Bekanntgabe der Zuschläge abweichend von § 14 und abweichend von § 34 die Mitteilung über den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung an Gebote aus dem Kooperationsstaat durch eine andere Stelle als die ausschreibende Stelle erfolgt,
35.
abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten, und
36.
die für die Veröffentlichung der Berechnung nach Nummer 3 der Anlage zuständige Stelle.
(3) In einer völkerrechtlichen Vereinbarung muss geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, die aufgrund der jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.

Teil 8. Datenschutz, Rechtsschutz

§ 40 Datenübermittlung (1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschreibung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist.
(2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln,