- 16.
- den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land abweichend von § 16 und für Solaranlagen abweichend von § 22 Absatz 1, wobei der jeweilige Höchstwert regional oder nach der Standortgüte differenziert werden darf, aber kein Höchstwert den Wert nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes überschreiten darf,
- 17.
- unter Beachtung von § 17 Absatz 1 das Volumen von Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet, das höchstens in der jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlagt werden darf,
- 18.
- die Fristen für die Realisierung der Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet und außerhalb des Bundesgebiets abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1, wobei die Frist neun Monate nicht unterschreiten und 42 Monate nicht überschreiten darf, und eine Regelung zur Verlängerung der Fristen bei Klagen gegen die Genehmigungen für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets,
- 19.
- für Bürgerenergiegesellschaften oder vergleichbare regional verankerte Bieter im Bundesgebiet oder im Kooperationsstaat besondere Ausschreibungsbedingungen und weitere Voraussetzungen und Nachweise hierfür, die das Ziel haben, die Akteursvielfalt zu erhalten,
- 20.
- die Berechnung des anzulegenden Werts abweichend von § 20 Satz 1 für Windenergieanlagen an Land im und außerhalb des Bundesgebiets nach § 36h des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach einem anderen Instrument zur Abschöpfung von Überförderung und zur regionalen Steuerung,
- 21.
- die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land abweichend von den §§ 21 und 26, wobei die Dauer zehn Jahre nicht unterschreiten und 30 Jahre nicht überschreiten darf,
- 22.
- die Frist zum Erlöschen von Zuschlägen bei Nichtrealisierung abweichend von § 22 Absatz 3, wobei die Frist sechs Monate nicht unterschreiten und 32 Monate nicht überschreiten darf,
- 23.
- zusätzliche Anforderungen an die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen und deren Beantragung, sofern diese die Einhaltung von standort- und flächenbezogenen Bedingungen im Kooperationsstaat sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlich sind oder hierdurch besondere Gegebenheiten im Kooperationsstaat berücksichtigt werden sollen,
- 24.
- abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 1 Nummer 2 keine oder eine höhere oder niedrigere Gebühr für die Bearbeitung des Gebots im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung, soweit diese dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei der ausschreibenden Stelle entspricht,
- 25.
- die maximale Größe der Freiflächenanlagen abweichend von § 24 Absatz 1 Nummer 3, wobei der Wert 10 Megawatt nicht überschritten werden darf,
- 26.
- die Ermittlung der Anlagengröße für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets abweichend von § 24 Absatz 5,
- 27.
- die für die Berechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strombörse,
- 28.
- die Berechnung der Höhe der Marktprämie abweichend von § 27 Absatz 1 und 2, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass statt der jeweiligen länderspezifischen Monatsmittelwerte ein durchschnittlicher Marktwert der kooperierenden Staaten die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie bildet und die Berechnung und das Verfahren zur Bestimmung der energieträgerspezifischen Marktwerte abweichend von der Anlage 1 des Erneuerbare-