§ 15 Entwertung von Zuschlägen (1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag, - 1.
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
- 2.
wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,
- 3.
soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zurücknimmt oder widerruft oder
- 4.
wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.