teien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die ausschreibende Stelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
(6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die ausschreibende Stelle ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe der Sicherheiten oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheiten werden nicht verzinst.
(7) Die ausschreibende Stelle gibt die Sicherheiten unverzüglich in dem Umfang, in dem sie nicht mehr zur Sicherung möglicher Pönalzahlungen benötigt werden, an den Bieter zurück, wenn
1.
er das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 9 Absatz 1 zurückgenommen hat,
2.
er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
3.
er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, die Pönale vollständig geleistet hat oder
4.
die KWK-​Anlage oder das innovative KWK-​System nach der Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung, nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen und der Zulassungsbescheid der ausschreibenden Stelle vorgelegt worden ist.
§ 11 Zuschlagsverfahren (1) Die ausschreibende Stelle führt bei jeder Ausschreibung das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 durch.
(2) Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote danach, ob sie für die Ausschreibung für KWK-​Anlagen oder für die Ausschreibung für innovative KWK-​Systeme abgegeben worden sind. Anschließend sortiert die ausschreibende Stelle die Gebote sowohl für die Ausschreibung für KWK-​Anlagen als auch für die Ausschreibung für innovative KWK-​Systeme
1.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
2.
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
(3) Anschließend prüft die ausschreibende Stelle die Zulässigkeit der Gebote und erteilt in der Reihenfolge nach Absatz 2 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer Gebotsmenge, bis das jeweilige Ausschreibungsvolumen nicht mehr ausreicht, um einem Gebot einen Zuschlag in vollem Umfang der Gebotsmenge zu erteilen (letztes Gebot im Ausschreibungsvolumen). Übersteigt die Gebotsmenge des letzten Gebots im Ausschreibungsvolumen das für dieses Gebot verbleibende Ausschreibungsvolumen um mehr als das Doppelte, wird diesem Gebot kein Zuschlag mehr erteilt und das vorherige Gebot bildet die Zuschlagsgrenze; anderenfalls bildet das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen die Zuschlagsgrenze und erhält einen Zu‑