(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-​Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:
1.
für die Ausschreibung für KWK-​Anlagen eine Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt elektrischer KWK-​Leistung und
2.
für die Ausschreibung für innovative KWK-​Systeme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilowatt elektrischer KWK-​Leistung.
Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt elektrischer KWK-​Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-​Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt.
(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-​Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-​Anlage ist unzulässig.
(5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.
(6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.
§ 9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten (1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklä‑
rung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.
(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
§ 10 Sicherheiten (1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen gesichert.
(2) Die Höhe der Sicherheit berechnet sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt elektrischer KWK-​Leistung.
(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
(4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
1.
die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Maßgabe des Absatzes 5 und die Übersendung einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder
2.
die Zahlung eines Geldbetrages auf das nach Absatz 6 eingerichtete Verwahrkonto der ausschreibenden Stelle.
(5) Die Bürgschaftserklärung nach Absatz 4 Nummer 1 ist schriftlich in deutscher Sprache oder in einer Amtssprache des Kooperationsstaats unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragspar‑