schlag. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des § 22 kein Zuschlag erteilt.
(4) Bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 muss die ausschreibende Stelle sicherstellen, dass ab dem Jahr 2018 innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote in den Ausschreibungen für KWK-​Anlagen, in denen als Standort der KWK-​Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist, 5 Prozent des in diesen zwei Kalenderjahren für diese Ausschreibungen zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens nicht überschreitet. Zu diesem Zweck muss die ausschreibende Stelle Gebote ausschließen,
1.
in denen als Standort der KWK-​Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist und
2.
durch deren Bezuschlagung das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 überschritten wird.
§ 12 Ausschluss von Geboten (1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind,
2.
bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
3.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,
4.
die elektrische Leistung der KWK-​Anlagen, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, in den Fällen der Ausschreibungen
a)
für KWK-​Anlagen nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 000 Kilowatt liegt,
b)
für innovative KWK-​Systeme nicht zwischen mehr als 500 bis einschließlich 10 000 Kilowatt liegt,
5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
6.
das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
7.
in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind,
8.
der im Gebot angegebene Standort
a)
der KWK-​Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder
b)
des innovativen KWK-​Systems nicht im Bundesgebiet liegt oder
9.
sie für die KWK-​Anlage bereits nach dem Erneuerbare-​Energien-Gesetz einen Zuschlag erteilt hat.
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-​Anlage oder kein innovatives KWK-​System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
1.
an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits eine KWK-​Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats in Anspruch genommen worden ist oder