- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind,
- 2.
bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
- 3.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,
- 4.
die elektrische Leistung der KWK-Anlagen, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, in den Fällen der Ausschreibungen - a)
für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 000 Kilowatt liegt,
- b)
für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 500 bis einschließlich 10 000 Kilowatt liegt,
- 5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
- 6.
das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
- 7.
in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind,
- 8.
der im Gebot angegebene Standort - a)
der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder
- b)
des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt oder
- 9.
sie für die KWK-Anlage bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zuschlag erteilt hat.