Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-​Anlagen und für innovative KWK-​Systeme

§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Ausschreibung der Zuschlagszahlungen und die Ausschreibung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-​Strom aus
1.
KWK-​Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes und
2.
innovativen KWK-​Systemen nach § 5 Absatz 2 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes.
(2) Diese Verordnung ist auf KWK-​Anlagen und auf innovative KWK-​Systeme anzuwenden, die im Bundesgebiet errichtet oder modernisiert werden sollen. Sie ist darüber hinaus für KWK-​Anlagen anzuwenden, die im Staatsgebiet eines Kooperationsstaates errichtet oder modernisiert werden sollen und die an einer Ausschreibung für KWK-​Anlagen teilnehmen.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist
1.
„Ausschreibung für innovative KWK-​Systeme“ eine Ausschreibung für KWK-​Strom aus innovativen KWK-​Systemen, die im Bundesgebiet errichtet werden sollen,
2.
„Ausschreibung für KWK-​Anlagen“ eine Ausschreibung für KWK-​Strom aus neuen oder modernisierten KWK-​Anlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats errichtet oder modernisiert werden sollen,
3.
„bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das bei einer Ausschreibung nach Nummer 1 oder Nummer 2 einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
4.
„Bieter“, wer bei einer Ausschreibung für KWK- für innovative KWK-​Systeme ein Gebot abgegeben hat,
5.
„Einheit“ eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung,
6.
„Gebotsmenge“ die elektrische KWK-​Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
7.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung nach dieser Verordnung abläuft,
8.
„Gebotswert“ der Wert für die Höhe der Zuschlagszahlung in Cent pro Kilowattstunde KWK-​Strom, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
9.
„gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibung“ eine Ausschreibung für KWK-​Anlagen,
a)
die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens in ihren Staatsgebieten durchführen und
b)
bei der die Zahlungen für KWK-​Strom aus KWK-​Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden,
10.
„geöffnete ausländische Ausschreibung“ eine Ausschreibung für KWK-​Anlagen,
a)
die ein anderer Mitgliedstaat in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und
b)
bei der die Zahlungen für KWK-​Strom aus KWK-​Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 25 oder § 27 nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats finanziert werden,