11.
„Höchstwert“ der Wert in Cent pro Kilowattstunde KWK-​Strom, der höchstens angegeben werden darf,
12.
„innovative erneuerbare Wärme oder die Wärme aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen“ die erneuerbare Wärme aus Wärmetechniken,
a)
die jeweils eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,25 erreichen,
b)
deren Wärmeerzeugung außerhalb des innovativen KWK-​Systems für die Raumheizung, die Warmwasseraufbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird und
c)
die, soweit sie Gas einsetzen, ausschließlich gasförmige Biomasse einsetzen; § 44b Absatz 4 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden,
13.
„Jahresarbeitszahl“ der Quotient aus der Summe der von den Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme bereitgestellten Energiemenge und der Summe der dafür eingesetzten Energiemenge in Form von Brennstoffen oder Strom in einem Kalenderjahr,
14.
„Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 27 abgeschlossen hat,
15.
„Projekt“ ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10 der Marktstammdatenregisterverordnung,
16.
„Referenzwärme“ die Summe aus der Nutzwärme, die die KWK-​Anlage eines innovativen KWK-​Systems mit 3 000 Vollbenutzungsstunden bereitstellen kann, und der von dem gleichen innovativen KWK-​System innerhalb eines Kalenderjahres bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme,
17.
„Standort“ der Errichtungsort einer KWK-​Anlage, der sich durch die postalische Adresse von anderen Standorten unterscheidet,
18.
„Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes,
a)
dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der KWK-​Anlage im Bundesgebiet liegt,
b)
dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem das Anschlussnetz liegt, an das die KWK-​Anlage im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats, die über einen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, angeschlossen ist oder
c)
der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, in dessen Staatsgebiet die KWK-​Anlage errichtet wird, die über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, quert oder überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden,
19.
„Zuschlagswert“ der in einem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
§ 3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen (1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-​Leistung.
(2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen
1.
im Jahr 2017 100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-​Anlagen,
2.
in den Jahren 2018 bis 2025:
a)
150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK-​Anlagen und