(2) Sicherheiten nach § 10 für bezuschlagte Gebote, die bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1
1.
der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der nach § 21 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,
2.
dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der vom Kooperationsstaat benannten zuständigen ausländischen Stelle.
§ 15 Bekanntgabe der Zuschläge (1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite getrennt für die Ausschreibungen für KWK-​Anlagen und für innovative KWK-​Systeme bekannt:
1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung und die bezuschlagten Gebotsmengen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort,
b)
den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die KWK-​Anlage, das innovative KWK-​System sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
c)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
d)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben,
4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert und
5.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung dem Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 14 zugeordnet worden ist.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den Netzbetreiber und den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert und übermittelt dem Netzbetreiber und dem Übertragungsnetzbetreiber eine Kopie der Eigenerklärung des Bieters nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c.
§ 16 Entwertung von Zuschlägen (1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,
1.
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1 oder der Frist zur Zulassung der KWK-​Anlage oder des innovativen KWK-​Systems nach § 18 Absatz 2 erlischt,
2.
soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft,
2a.
wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 wirksam zurückgegeben wurde,
3.
wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert,
4.
wenn in den Fällen der Ausschreibungen
a)
für KWK-​Anlagen die elektrische Leistung der KWK-​Anlage mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt,