b)
für innovative KWK-​Systeme die elektrische Leistung der KWK-​Anlage des innovativen KWK-​Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt,
5.
wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei Kalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 entfallen ist oder
6.
wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils mindestens 1 500 Vollbenutzungsstunden auf null verringert hat.
(2) Wird die Zulassung einer KWK-​Anlage oder eines innovativen KWK-​Systems aufgehoben, wird auch der zugrunde liegende Zuschlag entwertet, soweit der KWK-​Anlage oder dem innovativen KWK-​System nicht im Rahmen einer Änderungszulassung nach § 11 Absatz 4 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes eine erneute Zulassung erteilt wird.
§ 17 Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen (1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot angegebenen KWK-​Anlage oder dem im Gebot angegebenen innovativen KWK-​System an dem im Gebot angegebenen Standort zugeordnet.
(2) Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte wird erst wirksam, wenn
1.
der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertragung angezeigt hat und
2.
der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat.
Mit dem Wirksamwerden der Übertragung tritt der Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters nach dieser Verordnung ein. Eine Übertragung von Zuschlägen auf andere KWK-​
Anlagen oder innovative KWK-​Systeme und andere Standorte ist nicht zulässig.
§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen (1) Zuschläge erlöschen 54 Monate nach ihrer Bekanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWK-​Anlage oder das innovative KWK-​System an dem Standort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat.
(2) Hat eine KWK-​Anlage oder ein innovatives KWK-​System den Dauerbetrieb innerhalb der Frist des Absatzes 1 aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen, erlischt der Zuschlag, wenn die KWK-​Anlage nach § 10 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes oder das innovative KWK-​System nach § 24 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen wurde oder hätte zugelassen werden müssen.
(3) Zuschläge für KWK-​Anlagen oder innovative KWK-​Systeme für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten, können durch die Bieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben werden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Die Rückgabe erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist
1.
§ 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zuschlags den Höchstwert für zukünftige Gebote des Bieters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens in der jeweiligen Ausschreibung an dem betreffenden Standort bildet,