2.
§ 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr anzuwenden.
§ 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung (1) Die Zuschlagszahlung wird für KWK-​Strom in Höhe des Zuschlagswertes gezahlt.
(2) Die Zuschlagszahlung wird ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt
1.
bei KWK-​Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 8a des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes für 30 000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge oder
2.
bei innovativen KWK-​Systemen nach § 5 Absatz 2, § 8b des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes für 45 000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge.
Pro Kalenderjahr wird der Zuschlag für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge gezahlt. Wird die Anzahl der nach Satz 2 förderfähigen Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann die Zuschlagszahlung innerhalb von 30 Jahren nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs, jedoch für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden. Ist die im Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festgestellte elektrische KWK-​Leistung der KWK-​Anlage kleiner als die Gebotsmenge, wird der Zuschlag für die nach Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden der im Zulassungsbescheid festgestellten elektrischen KWK-​Leistung der KWK-​Anlage gezahlt.
(3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung entfällt für dasjenige Kalenderjahr,
1.
in dem nicht der gesamte in der KWK-​Anlage oder dem innovativen KWK-​System erzeugte Strom in ein Netz der allge‑
meinen Versorgung eingespeist worden ist,
2.
in dem in der KWK-​Anlage oder im innovativen KWK-​System erzeugter Strom entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes selbst verbraucht worden ist oder
3.
für das der Nachweis nach § 20 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erbracht worden ist oder unzutreffend ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf der in der KWK-​Anlage oder dem innovativen KWK-​System erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden. Im Fall des Satzes 2 ist der in der KWK-​Anlage oder dem innovativen KWK-​System erzeugte Strom so zu behandeln, als wäre er in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden.
(4) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für die Anzahl der Vollbenutzungsstunden in Höhe des in dem Kalendermonat erzeugten KWK-​Stroms auf null, in dem die KWK-​Anlage oder das innovative KWK-​System entgegen der nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c abgegebenen Eigenerklärung bei Abruf des Netzbetreibers nicht in der Lage ist, die gesamte Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ferngesteuert zu reduzieren.
(5) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für jeweils 300 Vollbenutzungsstunden auf null für jeden Prozentpunkt, um welchen
1.
bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin in den Kalenderjahren 2017 bis 2020 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-​System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 30 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Kalenderjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-​Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-​Anlage des innovativen