KWK-​Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird,
2.
bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin ab dem Jahr 2021 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-​System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 35 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Kalenderjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-​Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-​Anlage des innovativen KWK-​Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird.
In sonstigen Fällen, in denen kein Anschluss des innovativen KWK-​Systems an ein Wärmenetz erfolgt, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einspeisung in ein Wärmenetz die anderweitige Wärmebereitstellung für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme maßgeblich ist. In dem Kalenderjahr, in dem die KWK-​Anlage in Betrieb genommen wird, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für dieses Kalenderjahr anstelle des Wertes von 30 Prozent ein Wert von 2,5 Prozent pro Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen ist.
(6) Entgegen den Absätzen 2 bis 5 erhaltene Zahlungen sind dem zur Auszahlung der Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber vollumfänglich zurückzugewähren; die Einrede der Entreicherung ist ausgeschlossen. Die Netzbetreiber müssen die nach Satz 1 erhaltenen Zahlungen als Einnahmen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes verbuchen.
(7) Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitionskostenzuschüssen kumuliert werden. Dies gilt nicht, soweit für einzelne
Komponenten der KWK-​Anlage oder des innovativen KWK-​Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In dem Fall des Satzes 2 verringert sich der Zuschlagswert ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert dem Betrag der für einzelne Komponenten der KWK-​Anlage oder des innovativen KWK-​Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-​Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschlagswerte, entspricht.
(8) Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 sind die §§ 7a und 7b des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Bonus nach § 7c des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes wird bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen neben dem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 2 gezahlt.
§ 20 Mitteilungspflichten (1) Bieter, die einen Zuschlag nach § 11 erhalten haben, der nicht vollständig entwertet worden ist, sind bis zur Zulassung der KWK-​Anlage oder des innovativen KWK-​Systems durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet, der ausschreibenden Stelle oder einer von dieser benannten dritten Stelle jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Projektfortschritt mitzuteilen. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist anzugeben, welcher der folgenden Realisierungsschritte im Hinblick auf die KWK-​Anlage oder das innovative KWK-​System bereits verwirklicht wurde: