lassen, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszulösen.
§ 4 Elektronisches Verfahren Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinweisen.
§ 5 Höchstwert Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für
1.
KWK-​Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-​Strom und
2.
innovative KWK-​Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-​Strom.
§ 6 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle (1) Die ausschreibende Stelle ist
1.
bei den Ausschreibungen für KWK-​Anlagen, die keine gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen sind, und bei den Ausschreibungen für innovative KWK-​Systeme die Bundesnetzagentur oder
2.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist.
In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wird.
(2) Der Kooperationsstaat muss als zuständige ausländische Stelle eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, die nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.
§ 7 Bekanntmachung (1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen für KWK-​Anlagen und für innovative KWK-​Systeme frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt.
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen, das jeweils auf die Ausschreibungen für KWK-​Anlagen und auf die Ausschreibungen für innovative KWK-​Systeme entfällt,
3.
den jeweiligen Höchstwert für die Ausschreibungen für KWK-​Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-​Systeme,
4.
die Formatvorgaben und Festlegungen der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe und für das Zuschlagsverfahren sowie
5.
die Höhe der zu leistenden Sicherheit.
(3) Bekanntmachungen von Ausschreibungen für KWK-​Anlagen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1.
die Kooperationsstaaten, in deren Staatsgebieten die Errichtung oder Modernisierung der KWK-​Anlage zulässig ist,