§ 3 Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder (1) Das Fernstraßen-Bundesamt tritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 2 in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von den Ländern eingeleitet worden sind. Satz 1 umfasst dabei auch von den Ländern
1.
vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Planergänzungen und ergänzende Verfahren sowie Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
2.
vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Umsetzung eines Entscheidungsvorbehalts nach § 17b Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
3.
vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie
4.
vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf
1.
nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete Planergänzungen und ergänzende Verfahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, soweit diese ein vor dem 1. Januar 2021 eingeleitetes Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren betreffen, über das noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, sowie
2.
eingeleitete Verfahren nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit das jeweilige Verfahren den Zweck hat, einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung außer Vollzug zu setzen, um Verfahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Nummer 1 zu ermöglichen.
Für Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Länder zuständig und führen etwaige Verfahren fort. Eine Klage ist in diesen Verfahren nach § 78 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Ein Verfahren gilt als eingeleitet
1.
bei Planfeststellungsverfahren mit der Einreichung des Plans bei der Anhörungsbehörde nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
2.
bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf Einreichung des Plans bei der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Bei Planergänzungen oder ergänzenden Verfahren kann an die Stelle des Antrags auch eine von Amts wegen getroffene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde des Landes treten.
(3) Wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt, ist abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 eine nach