Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes

§ 1 Errichtung (1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Tätigkeit aufnehmen.
(2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.
(3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.
§ 2 Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes (1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben:
1.
die Widmung, Umstufung und Einziehung nach Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,
2.
die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs- und Aufstufungsentscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach § 2 Absatz 6 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes,
3.
die Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes,
4.
nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3 Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörungen, und
5.
die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, soweit diese auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist.
Im Übrigen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, sofern und soweit ihm durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden. Das Fernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fachlich bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Landesbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.
(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchgeführt werden. Es trifft in den in Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen.